Das Sozialgericht (SG) Düsseldorf erkannte einen Verkehrsunfall während eines privaten Sonntagsspaziergangs als Arbeitsunfall an. Der 60-jährige Kläger befand sich zum Zeitpunkt des Unfalls in einer stationären Rehabilitationsmaßnahme, wo ihm Bewegung zur Gewichtsreduzierung nahegelegt wurde. Beim Überqueren eines Zebrastreifens wurde er von einem Auto erfasst und verletzt. Daraufhin erhob er Anspruch bei der Berufsgenossenschaft auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallkasse. Die Berufsgenossenschaft verwehrte ihm die Zahlung, da es sich hierbei um eine rein private, auf eigene Gefahr vorgenommene Tätigkeit handle. Zudem läge keine ärztliche Anordnung vor, wodurch kein kausaler Zusammenhang zu der Rehabilitation des Klägers gegeben sei. Er setzte nach Erhalt eines ablehnenden Bescheides der Berufsgenossenschaft seinen Anspruch gerichtlich durch. Der Kläger gab an, dass er mit dem Spaziergang seiner Verpflichtung zur aktiven Mitarbeit bei der Gewichtsreduzierung nachkommen wollte. Die Richter schlossen sich dieser Auffassung an und definierten den Begriff Arbeitsunfall im Urteil mit einer deutlich weiteren Auslegung. Der Spaziergang sei objektiv kurgerecht, sodass sie den Anspruch des Mannes bejahten. Das Urteil ist bereits rechtskräftig. (kk)
SG Düsseldorf, Urteil vom 20.06.2017, Az.: S 6 U 545/14
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